Das 27. Arbeitsrecht-Update Frühjahr 2015 behandelt wieder topaktuelle Themen:
Zu dieser Veranstaltung
am Dienstag, den 19.05.2015,
Beginn: 15:30 Uhr, Ende ca. 19:00 Uhr,
im EuroNova Art-Hotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln
laden wir Sie herzlich ein.
Das Seminar am 27.01.2015 bei der Paritätischen Akademie NRW ist bereits ausgebucht. Aus diesem Grunde findet ein Nachfolgeseminar am
26.02.2015, gleiche Zeit, gleicher Ort
statt. Nähere Informationen zu dem Seminar finden Sie unter dem Link zur Ankündigung des Seminars am 27.01.2015.
Ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet das Mindestlohngesetz die Arbeitgeber flächendeckend zur Beachtung einer Lohnuntergrenze von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Das Gesetz hat auch erhebliche Auswirkungen auf gemeinnützige Organisationen. Gemeinnützige Unternehmen verkennen oft die Bedeutung des Gesetzes für ihre Tätigkeit, weil sie nur auf den Stundensatz von 8,50 € sehen und z.B. die Auswirkungen auf die Vergütung von Bereitschaftsdiensten außer Acht lassen.
Am 27.01.2015 veranstaltet die Paritätische Akademie NRW mit Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, als Referenten das Seminar „Der Mindestlohn kommt“. In dieser Tagesveranstaltung werden die wichtigsten Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf gemeinnützige Organisationen vorgestellt.
Inhalte der Veranstaltung:
Nähere Informationen zu dem Seminar der Paritätischen Akademie NRW finden Sie unter www.paritaetische-akademie-nrw.de
Wir bieten auch Inhouse-Schulungen zum Mindestlohngesetz an. Kontakt:
Kreditbearbeitung ist Sache der Kreditinstitute und keine Dienstleistung, die die Kunden extra bezahlen müssen. Kunden können daher bei Verbraucher-Kreditverträgen gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014, deren Urteilsgründe seit dem 03.07.2014 vorliegen und unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar sind.
Erfurt. In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom Mai dieses Jahres hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, nach der Überstunden bei einer entsprechenden Vereinbarung nicht gesondert zu vergüten sind. Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Überstundenvergütung in Höhe von 18.000 €. Die Klage wurde von den Arbeitsgerichten in allen Instanzen abgewiesen.
Bei Vertragsschluss verwendete der Arbeitgeber eine Arbeitsvertragsklausel, nach der bei der vereinbarten Grundvergütung die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin" seien. Erst ab der 21. Stunde wurden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% vom Arbeitgeber gesondert bezahlt. Der Kläger hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam und verlangte die gesonderte Vergütung aller von ihm geleisteten Überstunden.
Erfurt. Die Änderungskündigung ist das Mittel der Wahl, wenn eine Änderung der Tätigkeit durch einseitige Weisung des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO nicht mehr zulässig ist. Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere als die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit zuweisen, und dabei den arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen verlassen, bedarf es hierzu einer Änderungskündigung gem. § 2 S. 1 KSchG.
Wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts neuerlich gezeigt hat, gilt es für Arbeitgeber jedoch darauf zu achten, keine „überflüssigen" Änderungskündigungen auszusprechen. Unter Umständen kann die Tätigkeitsänderung schon dadurch erreicht werden, dass er von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht.
Köln. Immer wieder vergessen Arbeitnehmer, dass das Internet weitgehend öffentlich ist. Eine Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenzentrum arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, hatte sich in einem Internetforum angemeldet und im Profil als Beruf „Gammelfleischentsorgungsbranche" angegeben. Außerdem äußerte sie sich in dem Internetforum über einen zwischen ihr und dem Arbeitgeber anhängigen Prozess wegen Vergütungsansprüchen dahingehend, dass sie bereits an eine Schlägertruppe gedacht habe und stellte die Frage, ob „da jemand Kontakte" habe.
Erfurt. "Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.", so lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011. Mit dieser Entscheidung eröffnet das BAG Arbeitgebern entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) neue Möglichkeiten.
Mit einem Paukenschlag hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember vergangen Jahres bei vielen Verleihunternehmen Existenzängste ausgelöst. Es hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Der Nachklang dieses Paukenschlags ist noch nicht verhallt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Diese Änderungen sind teilweise bereits am 30. April in Kraft getreten. Weitere wichtige Änderungen gelten ab dem 1. Dezember diesen Jahres.
Köln. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit können auch die Gebühren eines Anwalts gehören, wenn der Betriebsrat die Einschaltung des Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte. Dabei hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln einen sehr großzügigen Maßstab angelegt (Beschl. v. 14.05.2010 - 10 TaBV 87/09).
Auslöser des Rechtsstreits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wegen der Übernahme der Anwaltskosten war eine vom Arbeitgeber geplante Mitarbeiterbefragung.